Oliver Moro **
Fachanwalt für Strafrecht
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Qualifikation und Praxis
- Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner
- Große juristische Staatsprüfung mit Prädikat als Landesbester
- Promotion mit der Höchstnote summa cum laude
- 10 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung in mehreren tausend Verfahren
- Zugelassener Rechtsanwalt an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
Expertise
- Bundesweit gefragter Experte im Sexualstrafrecht und Medizinstrafrecht
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht seit 2010
- Dozent für Revisionsrecht seit 2016
- FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Sexualstrafrecht)
- Fachanwaltsausbilder Strafrecht
- Fachautor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
Hintergrund
- Preisgekrönte und Stipendium geförderte Promotion (Friedrich Naumann Stiftung, Mittel des Bundesministeriums für Forschung und Bildung) mit der Höchstnote summa cum laude
- Forschungsaufenthalt an der amerikanischen Elite-Universität Berkeley
- Referendariat mit Schwerpunktausbildung und Wahlfachprüfung im Strafrecht
- Beide Staatsexamina mit zweistelligem Prädikat
Warum wird man eigentlich Strafverteidiger?
Rechtsanwalt Dr. Hennig ist Strafverteidiger aus Leidenschaft. Begeisterung für Strafverteidigung und dafür, einen Ausgleich gegenüber dem scheinbar übermächtigen Strafverfolgungsapparat zu schaffen sind sein wesentlicher Antrieb. Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, ist einer beeindruckenden Machtdemonstration der Staatsgewalt ausgesetzt. Kein Bürger kann ohne anwaltlichen Beistand seine Rechte gegenüber der Justiz und dem Strafverfolgungsapparat effektiv wahren. Aus unserer Sicht ist es eine ehrenhafte und moralische Aufgabe, in einem Verfahren für Fairness und Waffengleichheit zu sorgen.
Kampf für die Rechte des Beschuldigten
Nur in einem Staat, der effektive Strafverteidigung zulässt und auch fördert, kann von Rechtsstaatlichkeit die Rede sein. Die in der Bevölkerung verbreitete Frage „Wie können Sie denn bei einer solchen Tat jemanden vertreten?“ können wir leicht beantworten. Unserer Ansicht nach hat jeder Mensch ein Recht auf ein faires Verfahren, egal ob schuldig oder unschuldig und egal wie schwer der Vorwurf wiegt. Wir vertreten Menschen und keine Taten. Jeder kann in die Situation geraten, eine Straftat zu begehen oder dem Vorwurf einer Straftat ausgesetzt zu sein. Die Ursachen hierfür sind so bunt wie das Leben selbst.
Zweifel säen, wo niemand mehr zweifelt
Das Strafrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Mandanten geprägt. Kein Rechtsgebiet ist derart durchzogen von spannenden und tragischen Lebenssachverhalten. Und in wohl keinem Rechtsgebiet ist das Verhandlungsgeschick von solch entscheidender Bedeutung. Es ist eine fordernde, aber auch befriedigende Aufgabe, der entscheidende Beistand des Beschuldigten zu sein, für seine Interessen und häufig für die Unschuldsvermutung zu kämpfen. Dazu bedarf es hervorragenden Wissens im Straf- und Strafprozessrecht, eines engagierten Einsatzes und Verhandlungsgeschicks ggü. Gerichten und Staatsanwaltschaften. Es darf keine Angst vor streitbaren und spontanen Auseinandersetzungen existieren und gleichzeitig ist diplomatisches Geschick erforderlich.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team setzen alles daran, das bestmögliche Ergebnis für Sie in kleinen und großen Verfahren zu erreichen. Unabhängig davon ob schuldig oder unschuldig.
Fachlicher Austausch und Networking
Neben der ständigen persönlichen Weiterbildung ist die fachliche Kommunikation mit Kollegen aus dem Bereich Strafverteidigung eine wichtige Grundlage für sachkundige und erfolgreiche Arbeit vor Gericht.
Zu effektiver Strafverteidigung gehört immer auch der Aufbau eines Netzwerks
Rechtsanwalt Dr. Hennig ist Mitglied in folgenden Vereinen und Arbeitsgemeinschaften:
Parteiische und kämpferische Verteidigung in jedem Prozess
Fachanwalt für Strafecht Dr. Jonas Hennig hat bundesweit Mandanten in teils medial begleiteten Verfahren verteidigt. Er verteidigt bundesweit Mandanten insbesondere im Sexualstrafrecht, in der Revision und im Medizinstrafrecht. In aller Regel kann er durch eine gute begründete Schutzschrift bereits eine Anklage und damit auch eine Bestrafung und Öffentlichkeit verhindern (zur Methode Schutzschrift hier).
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen sich eine Hauptverhandlung nicht verhindern lässt oder aber die Mandatierung erst nach Anklage erfolgte. Eine Auswahl solcher, medial begleiteter Verfahren finden Sie hier:
Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig hat in einem der sogenannten Hamburger Silvester-Prozesse vor dem Landgericht Hamburg einen Freispruch und die Aufhebung eines Untersuchungshaftbefehls für seine Mandanten erwirken können. Es ging um den Vorwurf sexueller Übergriffe in der Silvesternacht.
Unter Darlegung diverser Widersprüche der Aussage der Belastungszeugin und Offenlegung der Manipulationen der Hamburger Polizei konnte im Rahmen der Hauptverhandlung erarbeitet werden, dass der Mandant als Täter gar nicht in Betracht kam. Vielmehr wurde die Zeugin durch die Polizei anhand von Übersichtsaufnahmen der Großen Freiheit aus der Tatnacht – der Silvesternacht – auf die falsche Fährte gelenkt. Die angeblichen Täter befanden sich, wie die Übersichtsbilder selbst belegten, gar nicht am unmittelbaren Tatort. Die Wochenzeitschrift „Die Zeit“ sprach von einer „Kette unglaublicher Fehlleistungen der Hamburger Staatsanwaltschaft und Polizei“. Das Gericht entschuldigte sich im Namen der Justiz bei allen Angeklagten.
Zuvor hatte Dr. Hennig bereits die Aufhebung des Haftbefehls erfolgreich beantragt. Der medial aufsehenerregende Fall zeigt, wie schnell man auch als Unschuldiger in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten kann, die in diesem Fall einen Täter, notfalls auch den falschen, präsentieren wollte. Nur engagierte Strafverteidigung kann in solchen Fällen ein wirksames Gegengewicht zur Anklagebehörde schaffen.
Zu den Presseartikeln:
Dem Mandanten, einem Arzt, wurden im Rahmen eines medial begleiteten Verfahrens zwei Sexualdelikte – zum einem zum Nachteil einer Patientin; zum anderen zum Nachteil einer Kollegin vorgeworfen. Hinzu kam der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen einer Fehlmedikation.
Die Staatsanwaltschaft hatte sowohl in der ersten Instanz am Amtsgericht Reutlingen als auch am Landgericht Tübingen eine Verurteilung zu einer Haftstrafe gefordert.
In mehreren Prozesstagen konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, der auch eine Aussagepsychologin ins Verfahren gebracht hatte, das Gericht davon überzeugen, dass die Forderung der Staatsanwaltschaft keine tragfähige Grundlage aufweist. Eine Zeugin berichtete bei genauer Betrachtung gar keine Straftat, sondern vermutete lediglich eine solche. Die andere Aussage war schlicht nicht glaubhaft. Auch den Vorwurf der Fehlmedikation konnte ausgeräumt werden, da ein Kausalitäts- und Vorsatznachweis nicht zu führen war. Dr. Hennig setzte hinsichtlich aller strafrechtlichen Vorwürfe einen Freispruch gegen die Staatsanwaltschaft durch. Die Approbation ist gesichert.
Strafverteidiger Dr. Hennig hat einen Arzt erfolgreich vor dem Schöffengericht in Schwelm verteidigt. Ihm wurde ein sexueller Übergriff während eines Notarzteinsatzes vorgeworfen. Dr. Hennig legte dar, dass die belastende Aussage unglaubhaft ist und im Kern durch ein Speichelgutachten widerlegt war. Die Staatsanwaltschaft hatte trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage eine Freiheitsstrafe von einem Jahr gefordert. Das Gericht folgte Dr. Hennig in allen Punkten und sprach den Arzt frei. Die Approbation ist nun nicht mehr gefährdet.
Aussage gegen Aussage: In einem langwierigen Vergewaltigungsverfahren hat Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig am Landgericht Lübeck in der „vierten Instanz“ einen Freispruch gegen die Staatsanwaltschaft durchgesetzt, die eine mehrjährige Haftstrafe gefordert hatte. Der Mandant wurde in der ersten Instanz am Schöffengericht Eutin zu drei Jahren Haft verurteilt. Er war durch einen anderen Anwalt einer nicht spezialisierten Kanzlei verteidigt worden. In der zweiten Instanz setzte Dr. Hennig einen Freispruch am Landgericht Lübeck durch. Unglücklicherweise wurde das schriftliche Urteil so schlecht begründet, dass das Oberlandesgericht Schleswig den Freispruch aufhob und die Sache zu erneuter Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Lübeck zurückverwies. Nach mehreren Prozesstagen und einer aussagepsychologischen Begutachtung, die Strafverteidiger Dr. Hennig auf den Weg gebracht hatte, sprach das Landgericht den dankbaren und erleichterten Mandanten abermals frei. Die Staatsanwaltschaft hatte trotz eindeutigen aussagepsychologischen Befunds abermals eine Verurteilung beantragt. Der Freispruch ist mittlerweile rechtskräftig. Wie so oft bedeutet Aussage gegen Aussage Kampf für die Unschuldsvermutung.